Allgemeine Mietbedingungen (Rev.04/2020)
I. Allgemeines
1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen uns und dem Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken, zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter www.MaVa-mieten.de/AGB abrufbar sind. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Abweichende Bedingungen des Mieters sind für unsere Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen sind auch dann gültig, wenn wir mögliche Verträge mit dem Mieter vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Mieters ausführen.
3. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung und erst nach einer gesonderten Prüfung, Beratung und Einweisung durch unser Fachpersonal erfolgen. Im Falle des Befahrens von Bundesstraßen können für bestimmte Mietgegenstände (z. B. Dumper ab 7,5 t) Mautgebühren zur Zahlung fällig werden, wofür der Mieter verantwortlich ist.
4. Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw. eine Untervermietung bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.
5.Jegliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend und können sich auch nach kurzer Zeit ändern.
II. Dauer des Mietverhältnisses
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellen oder der Mietgegenstand für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
III. Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir gegenüber Unternehmern nicht.
IV. Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc. zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.
V. Berechnung des Mietzinses
1. Der Mietzins wird werktäglich als Tagesmietzins auf der Basis unserer Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2. Für die Berechnung des Mietzinses ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine Überstunde 1/8 des Tagesmietzinses in Rechnung gestellt. Ein kalendertäglicher Tagesmietzins ist für Geräte zu zahlen, die auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
3. Während der Durchführung von notwendigen Inspektions- sowie von bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom Mieter nur ¼ des Mietzinses zu bezahlen, sofern die Reparatur auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dauern derartige Reparaturarbeiten länger als drei Tage, hat der Mieter ab dem vierten Tag ¾ des Mietzinses bis zum Abschluss der Reparatur an uns zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.
4. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der Mietgegenstand wieder an unserer jeweiligen Betriebsstätte oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietzinse gemäß dann gültiger Mietpreisliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Wir sind berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Hin- und Rücktransport, Verpackung, Befestigung, Verschleißmaterialien, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung (vgl. unten Abschnitt IX.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
VI. Zahlung des Mietzinses/Kaution, elektronische Rechnung
1. Der Mietzins wird regelmäßig jeweils nach einem Monat ab Anmietung bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes und für uns optional jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit Wechsel und/oder Schecks.
2. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises des jeweiligen Mietgegenstands zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung fällig, wobei wir berechtigt sind, mit noch offenen Forderungen unsererseits aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.
3. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen
VII. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z. B. Heizöl etc.), stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
b) für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
c) uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen;
d) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
e) von uns gemietete KFZ und KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
2. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine Stellungnahme (in Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.
3. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
4. Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen werden.
5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.
6. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.
7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.
9. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in ausreichender Form informiert ist.
VIII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZVersicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.
2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile.
3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere
a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig); diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt;
b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses;
d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnissowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten.
4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.
5. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist: Eigenanteil des Mieters:
650,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 1.000,00 € – 2.499,99 €
Eigenanteil des Mieters: 2.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 2.500,00 € – 24.999,99 € Eigenanteil des Mieters: 3.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 25.000,00 € – 99.999,99 € Eigenanteil des Mieters: 6.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab 100.000,00 €
Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung.
b) Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
c) Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem unsererseits abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen (Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Wir nehmen die Abtretung an. In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. 1. – 3.
d) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den vorbezeichneten Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe. 6. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.
IX. Versicherungsschutz
1. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst:
a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 € sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lieferscheins über uns maschinenversichert. Der Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.
b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen MaschinenVersicherung ist in jeder Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub.
c) Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind.
Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw. Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
2. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für AnhängerArbeitsmaschinen (z. B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZHaftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader, Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.
Verursacht der Mieter mit einem durch uns KFZ-haftpflichtversicherten Mietgegenstand im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenund/oder Sachschaden, beträgt der Eigenanteil des Mieters an diesem Drittschaden je Schadensfall max. 5.000,00 € bis zu einer Deckungssumme von max. 100 Mio. €.
3.Minikrane/ exkl. Hochbaukrane und Betonschalsysteme
a) Versicherte Gefahren:
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. - Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmungen oder Hochwasser - Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
b) Ausschluss / nicht versicherte Risiken
Nicht versichert gelten Schäden,
- die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden
- die infolge normaler betriebsbedingter Abnutzung (insbesondere an Verschleißteilen) oder als unmittelbare Folge dauernder Betriebseinflüsse (z.B. korrosive Angriffe) und Handhabungsfehler, wie z.B. falsche Stromversorgung bzw. bei Drehstrom
- Änderung der Drehstromrichtung -, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung, falsche Betankung usw. auftreten.
- die durch unbefugten Gebrauch betriebsfremder Personen oder Vandalismus entstanden sind. - für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller und Händler) oder Spediteur einzutreten hat.
- an der Verglasung (Bruchschäden) der versicherten Sachen und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
- durch Streik und/oder Aussperrung
- durch Bedienungsfehler
- durch Gebrauch von nicht geschultem bzw. durch Personal ohne gültige Bedienungserlaubnis oder aber nicht beauftragten Personal entstanden sind.
- wenn die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird
- durch Unfall Als nicht versichert gelten auch Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, Personenschäden, Vermögensschäden, Vertragsstrafen, Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nicht für Ersatzteile, Bereifungen und für vom Mieter eingebrachte Geräte oder Teile. Schäden, die durch den Einsatz der Maschinen Dritten zugefügt werden, gelten ebenfalls als nicht versichert.
X. Unsere Haftung auf Schadensersatz
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, können vom Mieter nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt sowie bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben und/oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten
2. Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Im Übrigen ist die Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.
4. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitsinformation im Hinblick auf Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen gelten die Haftungsregelungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. entsprechend.
XI. Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt;
2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Lastschriftproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und wenn auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder
3. der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.
XII. Datenschutz
(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
(2) Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Mieter kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
(3) Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen ausgestattet (Telematic). Der Mieter erklärt sich mit der Erhebung und Verarbeitung von Lokationsdaten (GPS) und damit verknüpften Maschinendaten (Maschinennutzung, Motorkenndaten und Bewegung) mit Unterzeichnung des Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw. die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder Haftung frei.
(4) Der Mieter ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
(5) Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.
(6) Unsere übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.
XIII. Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zumindest der Textform.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Brandenburg oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart.
4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Berlin/Brandenburg Erfüllungsort.
5. Es gilt deutsches Recht.